Bekanntmachung der Fernwärmeversorgung Ulm GmbH (FUG) gemäß § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV

Ersatz des BAFA-Steinkohlepreis durch den Steinkohleindex des Statistischen Bundesamts

Die FUG führt in ihrem Versorgungsgebieten die Fernwärmeversorgung auf Grundlage der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme“ (AVBFernwärmeV) durch. Inhalt der allgemeinen Versorgungsbedingungen sind neben der AVBFernwärmeV die dazugehörigen Preislisten und Preisregelungen, die gemäß § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV öffentlich bekanntzugeben sind.

Aufgrund des Wegfalls eines in der Preisänderungsklausel der FUG bislang verwendeten Wertes (Preis für Steinkohle) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), der von dem BAFA zukünftig nicht mehr veröffentlicht wird, wird dieser Wert durch einen in seiner wirtschaftlichen Auswirkung gleichbleibenden Index des Statistischen Bundesamtes (Index der Einfuhrpreise für Steinkohle) ersetzt. 

Eine Anpassung der Preisänderungsklausel an diese geänderten Umstände ist erforderlich, um die Entwicklung des Wärmepreises auch in Zukunft nachvollziehbar zu gestalten. Die Anpassung erfolgt preisneutral. Mit Wirkung zum 01.07.2019 hat die seit dem 01.10.2011 geltende Preisänderungsregelung in den Fernwärmelieferverträgen der FUG (Allgemeine Bedingungen zum Preisblatt „Klima“) für das gesamte Versorgungsgebiet aufgrund der Anpassung folgenden Wortlaut, der hiermit gemäß § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV öffentlich bekanntgegeben wird:

SK =  Index der Einfuhrpreise für Steinkohle. Grundlage: Statistisches Bundesamt, Fachserie 17 Reihe 8.1„Preisindizes für die Einfuhr“, lfd. Nr. 104, Veröffentlichung monatlich.
 

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