Soforthilfe Dezember

Soforthilfe für Fernwärme

Um Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Wärmekunden erhalten zum Jahresende 2022 eine staatliche einmalige Soforthilfe. 

Damit Sie schon im Dezember 2022 eine Entlastung spüren, gehen wir wie folgt vor:

  • Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Abschlag mit Fälligkeit 01. Dezember 2022 nicht eingezogen.

  • Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen (Dauerauftrag oder monatliche Überweisung), müssen Sie die Zahlung für Dezember nicht leisten. 

  • Falls Sie den Dauerauftrag nicht ändern wollen oder versehentlich dennoch überwiesen haben, kein Problem wir verrechnen das ganz einfach mit der nächsten Jahresrechnung. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des Betrages der im September 2022 an uns geleisteten monatlichen Abschlagszahlung.

Beispielrechnung:

Um den Zusammenhang für Sie noch einfacher zu machen, haben wir eine Beispielrechnung unter folgenden Annahmen für Sie:

  • Abschlag im September 2022: 300,00 €

  • Endgültiger Entlastungsbetrag: 300,00 € + 20 % (60,00 €) = 360,00 €

Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe:

Grundsätzlich haben alle Kunden (mit Ausnahme von zugelassenen Krankenhäusern) Anspruch auf die Soforthilfe, deren Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet), maßgeblich ist § 4 Abs. 1 EWSG. § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG legt eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Soforthilfe umfasst sein sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter von Wohnraum;

  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;

  • Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung;

  • medizinische Rehabilitationseinrichtungen.

Allgemeine Informationen:

Wir als Wärmeversorger müssen Ihren Entlastungsbetrag bei einer staatlichen Prüfstelle beantragen. Hierfür schreibt der Gesetzgeber vor, dass zum Zwecke der Plausibilisierung neben dem September-Abschlag, auch der Name, die Adresse, die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse sowie die gelieferte Wärmemenge aus 2021 zu übermitteln sind. Diese Datenbereitstellung werden wir entsprechend den Vorgaben des Gesetzgebers und unter Berücksichtigung unserer Datenschutzhinweise erfüllen.

Weiterhin ist seitens des Gesetzgebers in einer zweiten Stufe ab dem 1. März 2023 eine Wärmepreisbremse geplant. Diese sieht eine Deckelung der Wärmekosten mit einem Brutto-Wärmearbeitspreis von 9,5 ct/kWh bezogen auf 80% des aus dem Jahr 2021 benötigten Wärmeverbrauchs vor. Die Differenz zur tatsächlichen Wärmeverbrauchsmenge in 2023 soll dann mit den im Jahr 2023 gültigen vertraglichen Wärmepreisen berechnet werden. Die Grundpreise bleiben voraussichtlich davon unberührt. Die Deckelung soll zudem frühestens am 30. April 2024 enden. Sobald hier konkrete Maßnahmen vom Gesetzgeber feststehen, werden wir Sie nochmals ausführlich informieren.

Sollten Sie weitere Fragen zur Wärmeversorgung haben, stehen wir Ihnen unter der Rufnummer 0731 / 3992 – 126 bzw. per E-Mail unter vertriebfernwaerme-ulmde gerne zur Verfügung.